(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre  Anteile
gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes  steht  den
Miturhebern  zur  gesamten  Hand  zu;  Änderungen  des  Werkes  sind nur mit
Einwilligung der Miturheber  zulässig.  Ein  Miturheber  darf  jedoch  seine
Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu
und Glauben verweigern.  Jeder  Miturheber  ist  berechtigt,  Ansprüche  aus
Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch
nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach
dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes
zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten  (§  15)
verzichten.  Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären.
Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.


converted with guide2html by Kochtopf